Kreisschützenbund Olpe e.V.
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Letzte Bearbeitung:
26.12.2003 17:42

 

Änderungen im Steuerrecht: Verpflichtung des Unternehmers, einen Steuerabzug von Vergütungen für Bauleistungen vorzunehmen

Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (Download hier möglich) wurde ab 1.1.2002 ein Steuerabzug beim Empfang von Bauleistungen an Bauwerken eingeführt -geregelt im neuen Abschnitt VII (§§ 48 bis 48 d) des Einkommensteuergesetzes-. Unternehmer und öffentliche Körperschaften haben 15 % der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers abzuführen.

Der Steuereinbehalt unterbleibt, wenn eine Bagatellgrenze von 5.000 € (bei Unternehmen, die ausschließlich steuerfrei Umsätze aus Vermietungen und Verpachtungen ausführen: 15.000 €) nicht überschritten wird oder der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Die Bagatellgrenze gilt im übrigen nicht pro Rechnung, sondern bezieht sich auf die Gesamtsumme für alle von einem Bauunternehmen bezogenen Leistungen in einem Jahr.

Schützenvereinigungen sind in der Regel auch Unternehmer, die im Rahmen von Schützen- und sonstigen Festen steuerpflichtige oder aus Vermietung und Verpachtung ihres Vermögens steuerfreie Umsätze ausführen. Daher haben auch sie bei Baumaßnahmen das oben genannte Gesetz zu beachten. Das gilt auch, wenn der Verein steuerrechtlich als sogenannter "Kleinunternehmer" gilt. Sofern der von ihnen beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, haben sie in jedem Fall zu prüfen, ob der Steuerabzug von 15 % vorzunehmen ist.

Als Baumaßnahmen gelten alle substanzverändernden Maßnahmen an Gebäuden, also nicht nur Neu- und Anbauten, sondern auch Einbau neuer Fenster, Dachsanierung, Thekeneinbau etc.

Es würde zu weit führen, hier alle Details aufzuführen. Dazu braucht selbst die Finanzverwaltung ein Merkblatt von 4 Seiten, sowie ein Erläuterungsschreiben von 24 Seiten! Diese können Sie hier downloaden.

Im Zweifel ist zu empfehlen, Kontakt mit dem Finanzamt oder mit dem Steuerberater aufzunehmen.

Abschließend möchte ich auf die Haftung des Unternehmens hinweisen, der einer Verpflichtung zur Abführung des Abzugbetrages nicht oder nicht vollständig nachkommt.

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