![]() |
|||||||||||||
|
Aktuelles
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
|
|||||||||||||
Informationen der Kreispolizeibehörde zum Waffenrecht: Führen von Hieb- und Stoßwaffen (Degen, Säbel etc.) bei öffentlichen Veranstaltungen hier: Ausnahmebewilligungen zum Führen solcher Hieb- und Stoßwaffen (Waffen) zur Brauchtumspflege gem. § 16 WaffG i.V. m. § 42 WaffG Nach den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten: Anmerkung: Dies gilt jedoch nur für „echte" Waffen wie Säbel, Degen etc. Soweit es sich um speziell für solche Veranstaltungen hergestellte Scheinwaffen z.B. aus Kunststoff handelt, fallen diese nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes. Dies gilt auch für ursprünglich „echte" Hieb- und Stoßwaffen, an denen die Spitze nachträglich stark abgerundet wurde und die Schneide stumpf geschliffen wurde. Auch solche Waffen verlieren durch die nachträgliche Abänderung die Waffeneigenschaft und dürfen dementsprechend ohne jegliche behördliche Genehmigung geführt werden.Werden Waffen (Säbel, Degen oder Hirschfänger) bei öffentl. Veranstaltungen zur Brauchtumspflege benötigt, kann die zuständige Behörde (Kreispolizeibehörde) auf Antrag einem Verantwortlichem der Brauchtumsvereinigung (hier: z.B. Schützenverein / Schützenbruderschaft) eine Ausnahmebewilligung für die Dauer von fünf Jahren erteilen. Voraussetzung ist neben der Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung des Antragstellers, dass die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gewährleistet ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist, Die Ausnahmebewilligung kann formlos oder mit dem beiliegenden Vordruck für die stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen (hier: z.B. Schützenfeste, Jubiläumsschützenfeste, Stadt-, Kreis-Bundesschützenfeste, kirchl. Feiertage, Beerdigungen etc.) bei der Kreispolizeibehörde Olpe - VL 1 - beantragt werden. Die Bewilligung ist nach der Kostenverordnung zum WaffG gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 30,68 € und 127,82 €. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der fünfjährigen Genehmigungsdauer ist die Gebühr auf 60,00 € festgesetzt worden. Weitere Informationen erteilen:Ulrike Hochhard 02761/9269-3103 Willi Mette 02761/9269-3102 Hier können Sie diese Merkblatt und das Antragsformular herunterladen! |
|||