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Aktuelles
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Waffenrecht: Erlass des Innenministeriums zum Kinderkönigsschießen, Freistellung von der Altersgrenze Nach § 2 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) ist der Umgang mit Waffen und Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebenjahr vollendet haben. Laut § 27 Abs. 3 WaffG dürfen 12- und 13-Jährige unter geeigneter Aufsicht und mit Einverständnis der Sorgeberechtigten in Schießstätten mit Druckluft- und ähnlichen Waffen, sowie 14- und 15-Jährige auch mit sonstigen Waffen schießen. § 27 Abs. 4 WaffG regelt, dass einem Kind zur Förderung des Leistungssportes eine Ausnahme von dem Mindestalter bewilligt werden kann. Außerdem kann die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 WaffG für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Ausnahmegenehmigung ist mit Auflagen zu versehen, die dem Erlass, den Sie hier als PDF-Datei herunterladen können, zu entnehmen sind. |
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