Kreisschützenbund Olpe e.V.
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Letzte Bearbeitung:
19.04.2004 18:12 -->

 

Waffenrecht: Erlass des Innenministeriums zum Kinderkönigsschießen, Freistellung von der Altersgrenze

Nach § 2 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) ist der Umgang mit Waffen und Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebenjahr vollendet haben.

Laut § 27 Abs. 3 WaffG dürfen 12- und 13-Jährige unter geeigneter Aufsicht und mit Einverständnis der Sorgeberechtigten in Schießstätten mit Druckluft- und ähnlichen Waffen, sowie 14- und 15-Jährige auch mit sonstigen Waffen schießen.
Der besonderen Obhut bedarf es nicht bei mindestens 16-Jährigen beim Schießen mit sonstigen Waffen.

§ 27 Abs. 4 WaffG regelt, dass einem Kind zur Förderung des Leistungssportes eine Ausnahme von dem Mindestalter bewilligt werden kann.

Außerdem kann die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 WaffG für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Für das Kinderkönigsschießen führt hierzu das Innenministerium des Landes NRW im neuen Erlass 44.3 - 2600 (neu) § 3 - v. 15.3.2004 - aus, dass die Waffenbehörden Ausnahmen von der Alterserfordernis zulassen können, um das Schießen (mit Luftgewehren!) durch Kindern unter 12 Jahren zu ermöglichen.
Besondere Gründe können in der Traditionspflege der örtlichen Schützenvereine gesehen werden. Ob öffentliche Interessen entgegenstehen, entscheidet die Waffenbehörde im Einzelfall.

Die Ausnahmegenehmigung ist mit Auflagen zu versehen, die dem Erlass, den Sie hier als PDF-Datei herunterladen können, zu entnehmen sind.

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