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Organisation
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Die Organisation des Kreisschützenbundes Olpe eV. ist historisch
gewachsen. Mitglied im Kreisschützenbund Olpe e.V. können Schützengemeinschaften (Schützenverein, -gesellschaft, -bruderschaft, Heimatschutzverein etc.) sowie Vereine mit ähnlichen Zielen aus dem Kreises Olpe und aus den Nachbarkreisen werden, soweit sie auf dem Boden der Satzung des KSB stehen und diese anerkennen. Vereine aus den Nachbarkreisen können nur aufgenommen werden, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Kreisschützenbundes im Sauerländer Schützenbund gegeben ist. Über die Aufnahme entscheidet die Kreisversammlung. Wichtigstes Organ ist die Kreisversammlung. Hierin stimmberechtigt sind
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der mindestens einmal jährlich einzuberufenden Kreisversammlung ergeben sich aus § 8 der Satzung:
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"Geschäftsführender Vorstand" sind Kreisoberst, stellv. Kreisoberst, Kreisgeschäftsführer und Kreisschatzmeister. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, wobei jährlich ein oder zwei Mitglieder des Kreisvorstandes neu gewählt werden. Aufgaben (§ 9 der Satzung):
Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
Zum Beirat zählen ferner (allerdings ohne Stimmrecht in der Kreisversammlung) die Ehrenvorstandsmitglieder, außerdem als "berufenes" Mitglied:
Aufgaben/Zuständigkeiten des Beirates (§ 10 der Satzung): Der Beirat hat die Aufgabe, den Kreisvorstand in seiner Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen. Er ist vor der Beschlussfassung über den Etat des Kreisschützenbundes, die Festsetzung von Zeitpunkt und Ort der Kreisversammlung und die wichtigen Geschäfte des Kreisschützenbundes vom Kreisvorstand zu hören. Der Beirat wird vom Kreisvorstand nach Bedarf zusammengerufen. Er ist mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammenzurufen, um sich über den Stand der Geschäfte des Kreisschützenbundes unterrichten zu lassen. Der Beirat hat das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung vorzunehmen, wenn er Feststellungen hinsichtlich einer pflichtwidrigen oder die Interessen des Kreisschützenbundes schädigenden Geschäftsführung des Kreisvorstandes getroffen hat. |
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Es bleibt den Mitgliedsvereinen überlassen, wie sie ihre Delegierten auswählen. In der Satzung (§ 6) ist lediglich die Zahl der Delegierten geregelt: Die angeschlossenen Schützengemeinschaften, die durch ihre Delegierten vertreten werden, haben bei
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